Auslagerung von Pensions-/ Direktzusagen

 

Die Pensions- oder Direktzusage wurde durch Rückstellung von Pensionsverpflichtungen in der Bilanz und einer damit verbunden Gewinnminderung im Unternehmen in der Vergangenheit und auch heute noch oft als Steuersparmodell angesehen. Dies ist so nicht ganz richtig, denn die Rückstellungen, die sich während der Anwartschaftsphase noch gewinnmindernd auswirken, sind in der Leistungsphase wieder gewinnerhöhend aufzulösen. Weitere Folge dieses Steuersparwunsches war sehr häufig, dass in vielen Firmen diese Verpflichtungen nicht oder nicht ausreichend rückgedeckt wurden.

Mittlerweile werden sich immer mehr Unternehmer der Nachteile solcher Pensionszusagen in ihrer Bilanz bewusst. Gründe sind zum einen der nach § 6a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 EStG vorgeschriebene Zinsfuß (Heubeck) und die unterschiedlichen Ausweisungen in Handels- und Steuerbilanz, aber zum anderen auch die immer längere Lebenserwartung der Leistungsanwärter und Leistungsempfänger. Weitere Themen sind inzwischen auch die Unternehmensnachfolge, Unternehmensveräußerung, ausländische Beteiligung, BILMOG, oder auch Basel III in Verbindung mit Unternehmensratings. Aus diesen Gründen wollen immer mehr Firmen diese Verbindlichkeit auslagern. Dazu gibt es die unterschiedlichsten Möglichkeiten.

Eine Form wäre z. B.: die Abfindung. Je nachdem wann die Zusage erteilt wurde, ist eine Abfindung jedoch nur im Rahmen von Höchstgrenzen möglich. Außerdem ist in verschiedenen Fällen eine Zustimmung des Mitarbeiters notwendig. So kommt diese Variante nicht für jeden Mitarbeiter in Frage.

Für Unternehmen, welche die Verpflichtung möglichst zeitnah auslagern möchten, bietet sich eine Übertragung an. Hier gilt es zwischen dem Past-Service, also der bereits erdienten Anwartschaft und dem Future-Service, der noch zu erdienenden Anwartschaft, zu unterscheiden. Unter Past-Service versteht man also sowohl die bereits erarbeitete Rente des Arbeitnehmers bis zum Zeitpunkt der Auslagerung, als auch die Rentenleistung des Rentners. Als Future-Service entsprechend die Leistung, die sich der Arbeitnehmer in Zukunft noch erarbeiten muss.

Eine Übertragung des kompletten Past-Service ist z. B.: über einen Pensionsfonds im Rahmen des § 3.66 EStG möglich. Für den zu zahlenden Einmalbeitrag gibt es zwei Berechnungsmodelle, bei denen entweder der gesetzlich vorgeschriebene Garantiezins maßgebend ist, oder nur die anfallenden Überschüsse. Je nach Variante ist dann allerdings eine mögliche Nachschusspflicht nicht ausgeschlossen. Auch die Wahl der Sterbetafeln ist hierbei von Bedeutung.

Bei der Unterstützungskasse ist die Übertragung des Past-Service, über einen Einmalbeitrag, nur im Rahmen von Rentnerbeständen möglich. Auch hier gibt es verschiedene Möglichkeiten, um die Überschusszahlungen zu verwenden, die sich auf die Höhe des Einmalbeitrages auswirken.

Über Unterstützungskassen kann auch der Future-Service durch laufende Rentenzahlungen ausgelagert werden. Dies wäre zwar auch über den § 3.63 EStG (versicherungsförmige Durchführungswege) möglich, dieser ist aber meist wegen den darin enthaltenen Höchstgrenzen uninteressant.

Für Firmen die eher eine langfristige, kostengünstige Ablösung Ihrer Pensionsverpflichtung bevorzugen, bietet sich die Anrechnung über eine Unterstützungskasse an. Hierbei wird eine neue Unterstützungskassenversorgung neben die Pensionszusage gestellt und rechnet diese gegeneinander auf. Hat man also eine Zusage über € 1.000,00 Rente aus der Direktzusage, so kann zum Beispiel eine neue Unterstützungskasse mit laufender Beitragszahlung und einer Rentenleistung von € 300,00 darauf angerechnet werden, sodass aus der Direktzusage nur noch € 700,00 zu erbringen sind. Die Anrechnung wäre auch hier über den § 3.63 EStG möglich, allerdings steuerfrei nur bis zu den entsprechenden Höchstgrenzen.

Leider sind die Pensionsrückstellungen bei allen Auslagerungsmöglichkeiten entsprechend gewinnerhöhend aufzulösen. Das Finanzamt kann sogar bei teilweisen Ablösungen auch die vollständige Auflösung der Rückstellungen fordern.

Da die Auslagerung von Pensionsrückstellungen viele Möglichkeiten bereithält und meist auch einen größeren finanziellen Aufwand für das Unternehmen bedeutet, ist unserer Ansicht nach, um das bestmögliche Ergebnis zu erreichen, eine 100 prozentige Beratung mit entsprechender Haftungsübernahme durch eine unabhängige, fachlich spezialisierte Unternehmensberatung unumgänglich.

 
 

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