Unternehmenshaftung

 

Zuerst sollte sich der Entscheidungsträger des Unternehmens darüber im Klaren sein, dass er vor dem Gesetzgeber als Vollkaufmann angesehen wird, also sich über seine Rechtshandlungen vollumfänglich haftend im Klaren sein muss - auch in der bAV, ob er sich in diesem Bereich auskennt oder nicht. Dem gegenüber ist der Arbeitnehmer in der Regel immer als schutzbedürftig anzusehen.

Als nächstes sollte sich der Arbeitgeber über den Eingriff der bAV in den zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Arbeitsvertrag bewusst werden. Ein Arbeitsvertrag bedeutet sehr stark vereinfacht: Der Arbeitnehmer arbeitet Stunden X und erhält dafür vom Arbeitgeber Lohn Y, weitere Regelungen sollen in dieser Betrachtung außer Acht bleiben. Bei Entgeltumwandlung führt nun der Arbeitgeber vom Lohn Y des Arbeitnehmers einen Teil in eine bAV ab. Zu diesem Zweck muss als erster Rechtsbegründungsakt eine Entgeltumwandlung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Eingriff in das bestehende Arbeitsverhältnis vereinbart werden. Das bedeutet aber nichts anderes, als dass der Arbeitnehmer seinen Teil des Arbeitsvertrages erfüllt hat, aber nicht seinen ganzen Lohn dafür erhalten hat, den hat der Arbeitgeber zu einem Teil anderweitig, zur Einzahlung in die bAV, verwendet. Im Gegenzug erhält der Arbeitnehmer hierfür vom Arbeitgeber eine Versorgungszusage, der zweite und wichtigste Rechtsbegründungsakt. Es gibt 3 verschiedene Versorgungszusagen: Die Leistungszusage, die beitragsorientierte Leistungszusage und die Beitragszusage mit Mindestleistung. In diesem Dokument ist geregelt, dass der Arbeitnehmer für seinen „Entgeltverzicht“ später im Leistungsfall eine Versorgung erhält. In § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ist bereits geregelt: „Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistung auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über Ihn erfolgt“. Somit haftet der Arbeitgeber immer dafür, was mit dem Geld in der bAV passiert. Sollte das vom Lohn des Arbeitnehmers einbehaltene Entgelt nicht in voller Höhe bei Leistungsbeginn zur Auszahlung zur Verfügung stehen, evtl. je nach Versorgungszusage noch zzgl. vereinbarter Zinsen, so steht der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer in der Ausgleichspflicht. Dieser Umstand könnte zum Beispiel dann eintreten, wenn innerhalb der bAV die Geldbeträge in reine Aktien- oder Investmentfonds einbezahlt werden, und zum Rentenbeginn die Gewinnentwicklung dieser Fonds nicht die dem Arbeitnehmer zugesagten Beträge erbringt.

Manche Arbeitgeber wägen sich noch in der Scheinsicherheit, dass die angebotenen Tarife der Versicherungen schließlich vom Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen (BaFin) beaufsichtigt werden. Das BaFin kontrolliert jedoch nur die Einhaltung aller Gesetze, Vorgaben, Vorschriften und Normen. Wenn ein Arbeitgeber als bAV solche Aktien- und Investmenttarife der Versicherer in seinem Unternehmen akzeptieren will, ist es seine freie Entscheidung.

Der Arbeitgeber steht auch dann in dieser Verpflichtung, wenn der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber mit seinem eigenen Berater herangetreten ist, und die vom Arbeitnehmer gewünschte bAV im Unternehmen eingerichtet wurde. Auch im Falle der Arbeitgeber sämtliche Kosten für die Betriebsrente getragen hat, sozusagen diese bAV als Geschenk an den Arbeitnehmer vorgesehen war, selbst das ändert nichts an der Ausgleichshaftung die der Arbeitgeber immer hat.

Nicht zu vergessen sei an dieser Stelle die Verjährung dieser Ausgleichspflicht. Diese beginnt erst mit Eintritt des Leistungsfalles, also meist mit Beginn des Rentenbezugs des Arbeitnehmers, und gilt dann für 3 Jahre. Somit ergibt sich in der Summe ein Haftungsthema, das gerade bei jüngeren Arbeitnehmern sehr viele Jahre andauern und sich sehr weit ausdehnen kann.

 
 

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